Abmahnung nach dem Elektrogesetz

Diese Abmahnung droht bei einem Verstoß nach dem Elektrogesetz (WEEE)

Der Vertrieb und die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten sind in Deutschland und der EU strengen Regeln unterworfen. Grundlage hierfür sind die WEEE-Richtlinie bzw. das in Deutschland implementierte Elektrogesetz (ElektroG). Dieses verpflichtet sowohl Produzenten als auch Händler, die innerhalb Deutschlands Elektrogeräte in den Umlauf bringen möchten, zu einer Registrierung bei der Stiftung ear. Wer dem nicht nach kommt, muss mit entsprechenden Konsequenzen, in Form von Abmahnungen und Bußgeldern, rechnen.

Ziel ist es u.a., zu vermeiden, dass aufgrund fehlender Registrierungen gegen Wettbewerbsrechte verstoßen und andere Unternehmen so übervorteilt werden könnten. Zudem liegt es in der Pflicht der Hersteller und Händler von Elektrogeräten dafür Sorge zu tragen, dass diese ordnungsgemäß entsorgt und, wenn möglich, recycelt und wiederverwertet werden.

Verstoß gegen das Elektrogesetz: mögliche Strafen und Sanktionen

Kommen Hersteller und Händler ihren Verpflichtungen im Sinne des ElektroG nicht nach, drohen verwaltungs- bzw. zivilrechtlichen Strafen und Sanktionen:

  • Bußgelder
  • Abmahnungen
  • Gerichtsverfahren
  • einstweilige Verfügungen
  • Betriebsverbote
  • Gewinnabschöpfungen (unrechtmäßig erzielte Gewinne)

Wie hoch ein Bußgeld ausfällt, hängt stark davon ab, um welche Art von „Vergehen“ es sich handelt: Während beispielsweise für Verkauf fehlerhaft oder nicht registrierter Elektrogeräte 100.000 Euro zu zahlen sind, werden für die verspätete Abholung eines Sammelcontainers oder einen Verstoß gegen die Meldepflichten „nur“ 10.000 Euro zu Buche geschlagen.

Weitere Kosten können entstehen, wenn Wettbewerber Schadensersatz fordern. Auch die zuständigen Behörden können eine Gewinnabschöpfung verlangen, um sicherzustellen, dass Ihnen durch den Verstoß kein Vorteil gegenüber anderen Unternehmen entsteht.

Zuständige Behörden: Umweltbundesamt oder Ländersache?

Trotz ihrer zentralen Stellung ist die stiftung ear in Deutschland nicht für die Sanktionierung und damit das Erheben von Bußgeldern oder das Erteilen von Betriebsverboten zuständig. Je nach Tatbestand, kommen hier entweder das Umweltbundesamt (UBA) oder verschiedene Behörden auf Landesebene zum Tragen.

Sanktionen bei Verstößen

durch die Bundesländer:

  • Keine ordnungsgemäße Verwertung von Elektroaltgeräten (10.000 €)
  • Fehlende (fehlerhafte) Kennzeichnung der vertriebenen Elektrogeräte 100.000 €)
  • Keine/verspätete Rücknahme von Elektroaltgeräten durch den Händler (100.000 €)

durch das UBA:

  • Verstoß gegen die Meldepflichten (10.000 €)
  • Keine/verspätete Abholung eines vollen Sammelcontainers (10.000 €)
  • Fehlende (verspätete) Registrierung bei der stiftung ear (100.000 €)
  • Vertrieb nicht-registrierter Elektro- und Elektronikgeräte (100.000 €)

Abmahnungen nach dem Elektrogesetz vermeiden

Um Bußgelder und Abmahnungen von Anfang an zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig bei der stiftung ear registrieren und den Verpflichtungen nach der WEEE-Richtlinie bzw. dem Elektrogesetz (ElektroG) gewissenhaft nachkommen.

Gerne unterstützen wir Sie während des Registrierungsprozesses sowie bei allen weiteren administrativen und logistischen Schritten, die für einen rechtssicheren Vertrieb und eine fachgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronikartikeln erforderlich sind.

2021-05-06T11:10:41+02:00